Naturdenkmalpflege Haidenschuster
Verantwortlich:
Naturdenkmalpflege Dominik C. Haidenschuster eU.
Burgring 8, 8010 Graz , Austria
Erläuterung zur Urteilsfindung:
Der Unterzeichner versichert das, dass gegenständliche Gutachten nur aus objektiven Tatsachen und bestehenden Fakten nach neutralen Gesichtspunkten erarbeitet wurde. Dieses Gutachten wurde nach der aktuellen fachlichen Lehrmeinung, folgend der einschlägigen Fachliteratur erarbeitet, sowie an den geltenden Gesetzen und der einschlägigen Judikatur angelehnt. Richtungsweisend dazu werden erwähnt: §364 Abs3 ABGB (Nachbarrecht) §422 ABGB (Überhangsrecht) Haftung nach §1319 ABGB, (OGH vom 31.01.2007; GZ 8 Ob 99/06a) , (OGH vom 17.12.2007, 8OB 116/07b), Entscheidung bzgl. Unterlassungsklage wegen Fremdbewuchs: (OGH aus 2001 (6Ob255/00v, Erl. RV173Blg. Nr. 22 GP13) sowie: Abstandsregelungen/Festlegung v. Bewuchs an Grundgrenzen: (OGH 5.5.1982, 1Ob 556/82), Fachliche Grundlage für Wertermittlungen stellt das Buch: Richtlinien für die Wertermittlung von Schutz- und Gestaltungsgrün, Baumschulpflanzen und Dauerkulturen (Teil A: Schutz und Gestaltungsgrün) ISBN:3-934484-68-9, Ausgabe 2002 der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Aus der Arbeit der Gehölzwertermittlung) dar. Unsere Gutachten sind ausschließlich zum Gebrauch durch den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ausschließlich nur dann zulässig, so die vorliegende Form des Gutachtens ungekürzt und zur Gänze erhalten bleibt sowie keinerlei inhaltliche Veränderung vorgenommen werden.
Allgemeine Erläuterungen/ Begriffsbestimmungen.
Zur Einteilung der Vitalität wurden von Prof. Roloff auf Grundlage des Kronenbildes vier Stufen der Beurteilung erarbeitet. Dazu werden die Kronenform, das Trieblängenwachstum und die Verzweigung im oberen Kronenbereich betrachtet.
Erläuterungen der Vitalitätsstufen:
Vitalitätsstufe 0: Explorationsphase
Baum ohne Schadensmerkmale, Kronenmantel geschlossen, kaum Totholz
Vitalitätsstufe 1: Degenerationsphase
Baum geschwächt, Kronenmantel teilweise zerklüftet, wenig Totholz
Vitalitätsstufe 2: Stagnationsphase
Baum mit deutlichen Vitalitätsverlusten, Kronenmantel durchsichtig, vermehrt Totholz
Vitalitätsstufe 3: Resignationsphase
Baum absterbend, Kronenmantel zerrissen, Totholz überwiegt
Geschäftsbedingungen:
Die Preisgestaltung unserer Dienstleistungen richtet sich nach der auf unserer Homepage öffentlich einsehbaren Auflistung. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber oder einer bevollmächtigten den Auftraggeber vertretenden, oder aber aus dienstlicher Zuständigkeit heraus für die Verwaltung zuständigen, natürlichen oder juristischen Person wird der Preisgestaltung und den Regelsätzen zugestimmt.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts Anderes bestimmen. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge die gesondert zu verrechnen sind. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts Anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen. Sämtliche Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Für alle Gutachten gelten vollumfänglich die Bestimmungen des Urheberrechtes. Die in unseren Gutachten verwendeten fotografischen Abbildungen werden mit Hilfe einer hochauflösenden Digitalkamera angefertigt und lediglich durch das hinzufügen roter/weißer Hinweismarkierungen ergänzt, nicht jedoch in der Abbildung von Tatsachen bearbeitet oder verfälscht; sodass alle Abbildungen ausschließlich die bestehende Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme zeigen. Der Urheber behält sich weiter das Recht vor die angefertigten Bilder für Vorträge, Publikationen und PR weiter zu verwenden. Jede Verwendung, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf nicht der Zustimmung des Auftraggebers da die Erstellung von Gutachten und Beschreibung der Tatsachen im geistigen Eigentum des Auftragnehmers gründet. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner, das sind insbesondere alle Arbeiten und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
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